Ob am 29. Oktober 2020 die Bremsen versagt haben, ist gemäss Privatgutachten weder nachgewiesen noch (sehr) wahrscheinlich. Der blosse Umstand, dass gemäss Privatgutachten ein Versagen des Hauptbremszylinders nicht ausgeschlossen werden könne, geht nicht über bloss abstrakte oder theoretische Zweifel, die nicht massgebend sind und immer vorkommen können, hinaus (vgl. BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3) und lassen eine Änderung des Strafbefehls offensichtlich nicht als sicher, höchstwahrscheinlich oder wahrscheinlich erscheinen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_863/2022 vom 4. Oktober 2022 E. 1.1).