Das Revisionsverfahren dient nicht dazu, einen rechtskräftigen Strafbefehl infrage zu stellen oder gesetzliche Vorschriften über die Rechtsmittelfristen zu umgehen. Das Revisionsverfahren ist kein Ersatz für ein ordentliches Einsprache- oder Rechtsmittelverfahren. Unter diesen Umständen dient das Revisionsgesuch dazu, den ordentlichen Rechtsweg zu umgehen, und ist als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1326/2015 vom 14. März 2016 E. 2.3). 2.4. Überdies weicht das Privatgutachten nicht mit überlegenen Gründen vom Gutachten der B._____ AG ab, die geeignet wären, um die Beweisgrundlage des Strafbefehls zu erschüttern: