gewesen wäre. Die Staatsanwaltschaft oder – bei Festhalten am Strafbefehl – das zuständige Gericht hätte nach Würdigung der Beweise u.a. (nochmals) darüber entschieden, ob der Unfall vom 29. Oktober 2020 Folge eines technischen Defekts oder mangelnder Aufmerksamkeit gewesen ist. Was er aber im Einspracheverfahren oder in einem auf rechtzeitige Einsprache hin eingeleiteten ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, das kann er nicht im Revisionsverfahren nachholen. Das Revisionsverfahren dient nicht dazu, einen rechtskräftigen Strafbefehl infrage zu stellen oder gesetzliche Vorschriften über die Rechtsmittelfristen zu umgehen.