Es ist nicht ersichtlich und auch nicht nachvollziehbar, weshalb der bereits damals anwaltlich vertretene Gesuchsteller die Einsprache auf die Kosten beschränkt und auf die Möglichkeit der Einsprache verzichtet hat. Es wäre ihm freigestanden, weitere Ergänzungsfragen an die Gutachterin oder ein neues Gutachten zu beantragen, ohne dass er hierfür vorschusspflichtig -4-