2.3. Der Gesuchsteller macht geltend, zwar sei gemäss dem von der Staatsanwaltschaft bei der B._____ AG in Auftrag gegebenen sowie aufgrund von Zusatzfragen des Gesuchstellers ergänzten Gutachten der Unfall «mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit» nicht auf ein technisches Versagen am Fahrzeug zurückzuführen. Der Gesuchsteller sei denn auch weiterhin der «dezidierten Überzeugung» gewesen, dass die Bremsen zum Unfallzeitpunkt nicht funktioniert hätten, habe aber aus finanziellen Gründen den Strafbefehl «wohl oder übel» akzeptiert, weshalb sich seine Einsprache auf die Kostenverlegung beschränkt habe. Die Angelegenheit habe ihn aber nicht losgelassen.