2. 2.1. Die Zuständigkeit für die Beurteilung von Revisionsgesuchen liegt beim Berufungsgericht (Art. 21 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 411 Abs. 1 StPO). Im Falle einer partiellen Einsprache bezogen auf die Kosten (vgl. Art. 356 Abs. 6 StPO) erwächst der betreffende Strafbefehl hinsichtlich der übrigen, von den angefochtenen Nebenfolgen unabhängigen Punkte wie Schuldspruch und Strafe in Rechtskraft (Urteil des Bundesgerichts 6B_225/2017 vom 11. Dezember 2017 E. 1.2.1). Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers richtet sich gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden ST.2020.9045 vom 10. Februar 2022.