1.3. Mit Revisionsgesuch vom 26. Juni 2024 beantragte der Gesuchsteller die Aufhebung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Baden vom 10. Februar 2022 sowie der Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden vom 9. Februar 2023 und einen Freispruch, eventualiter eine Rückweisung an die zuständige Vorinstanz zur Anordnung eines neuen gerichtlichen Gutachtens.