Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2024.159 (ST.2020.9045) Beschluss vom 14. November 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiber Fehlmann Gesuchsteller / A._____, Verurteilter […] vertreten durch Rechtsanwalt Hans Weltert, […] Gesuchs- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Gegenstand Revisionsgesuch gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden ST.2020.9045 vom 10. Februar 2022 sowie die Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden ST.2022.59 vom 9. Februar 2023 -2- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Baden hat A._____ (Gesuchsteller) mit Strafbefehl vom 10. Februar 2022 wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs zufolge mangelnder Aufmerksamkeit zu einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt. In tatsächlicher Hinsicht wurde dem Gesuchsteller vorgeworfen, er sei am 29. Oktober 2020 auf der Autobahn A1 mit einem Lieferwagen in einen vor ihm fahrenden Personenwagen gefahren, da dieser habe abbremsen müssen, was er zu spät realisiert habe. 1.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden hat mit Verfügung vom 9. Februar 2023 die auf die Kosten beschränkte Einsprache des Gesuch- stellers «abgewiesen». 1.3. Mit Revisionsgesuch vom 26. Juni 2024 beantragte der Gesuchsteller die Aufhebung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Baden vom 10. Februar 2022 sowie der Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden vom 9. Februar 2023 und einen Freispruch, eventualiter eine Rückweisung an die zuständige Vorinstanz zur Anordnung eines neuen gerichtlichen Gutachtens. 2. 2.1. Die Zuständigkeit für die Beurteilung von Revisionsgesuchen liegt beim Berufungsgericht (Art. 21 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 411 Abs. 1 StPO). Im Falle einer partiellen Einsprache bezogen auf die Kosten (vgl. Art. 356 Abs. 6 StPO) erwächst der betreffende Strafbefehl hinsichtlich der übrigen, von den angefochtenen Nebenfolgen unabhängigen Punkte wie Schuldspruch und Strafe in Rechtskraft (Urteil des Bundesgerichts 6B_225/2017 vom 11. Dezember 2017 E. 1.2.1). Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers richtet sich gegen den Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Baden ST.2020.9045 vom 10. Februar 2022. 2.2. Das Strafbefehlsverfahren hat die Eigenart, dass es die beschuldigte Person zwingt, zum erlassenen Strafbefehl Stellung zu nehmen, indem sie diesen entweder in Rechtskraft erwachsen lässt, wenn sie einverstanden ist, oder Einsprache erhebt, wenn sie ihre Verurteilung nicht annimmt, beispielsweise, weil sie sich auf Tatsachen beruft, welche übergangen -3- wurden und welche sie als wichtig erachtet. Gemäss der bundesgericht- lichen Rechtsprechung würde dieses System missachtet, wenn die beschuldigte Person, nachdem sie die Einsprachefrist unbenützt verstreichen liess, nach Belieben die Revision des Strafbefehls wegen Tatsachen, die sie bereits in einem ordentlichen Verfahren hätte vorbringen können, verlangen könnte. Dies liefe auf eine Duldung des wider- sprüchlichen Verhaltens der beschuldigten Person und eine Aushebelung der Einsprachefrist hinaus. Demnach muss ein Revisionsgesuch als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden, wenn die verurteilte Person darin Tatsachen geltend macht, die ihr von Anfang an bekannt waren und die sie in einem auf Einsprache hin eingeleiteten ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, sofern ihr Verschweigen nicht aus schützenswerten Gründen erfolgte (BGE 145 IV 197 E. 1.1; BGE 130 IV 72 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_863/2022 vom 4. Oktober 2022 E. 1.1). Ein neues Gutachten kann Anlass zur Revision geben, wenn es neue Tatsachen nachweist oder darzutun vermag, dass die tatsächlichen Annahmen im früheren Urteil ungenau oder falsch waren. Dabei kann es sich auch um ein Privatgutachten handeln. Ein neues Gutachten bildet aber noch keinen Revisionsgrund, soweit es lediglich eine vom früheren Gut- achten abweichende Meinung vertritt. Es muss vielmehr mit überlegenen Gründen abweichen und klare Fehler des früheren Gutachtens aufzeigen, die geeignet sind, die Beweisgrundlage des Urteils zu erschüttern (Urteil des Bundesgerichts 6B_407/2022 vom 23. Mai 2022 E. 1.1). 2.3. Der Gesuchsteller macht geltend, zwar sei gemäss dem von der Staats- anwaltschaft bei der B._____ AG in Auftrag gegebenen sowie aufgrund von Zusatzfragen des Gesuchstellers ergänzten Gutachten der Unfall «mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit» nicht auf ein technisches Versagen am Fahrzeug zurückzuführen. Der Gesuchsteller sei denn auch weiterhin der «dezidierten Überzeugung» gewesen, dass die Bremsen zum Unfallzeitpunkt nicht funktioniert hätten, habe aber aus finanziellen Gründen den Strafbefehl «wohl oder übel» akzeptiert, weshalb sich seine Einsprache auf die Kostenverlegung beschränkt habe. Die Angelegenheit habe ihn aber nicht losgelassen. Nachdem ein Vertreter des C._____ ihm vor ein paar Wochen bestätigt habe, dass er von Fällen mit vollständig durchgedrückten Bremspedalen ohne Bremswirkung gehört habe, habe er ein Privatgutachten bei Dipl.-Ing. (FH) D._____ in Auftrag gegeben, worauf sich das Revisionsgesuch stützt. Es ist nicht ersichtlich und auch nicht nachvollziehbar, weshalb der bereits damals anwaltlich vertretene Gesuchsteller die Einsprache auf die Kosten beschränkt und auf die Möglichkeit der Einsprache verzichtet hat. Es wäre ihm freigestanden, weitere Ergänzungsfragen an die Gutachterin oder ein neues Gutachten zu beantragen, ohne dass er hierfür vorschusspflichtig -4- gewesen wäre. Die Staatsanwaltschaft oder – bei Festhalten am Strafbefehl – das zuständige Gericht hätte nach Würdigung der Beweise u.a. (nochmals) darüber entschieden, ob der Unfall vom 29. Oktober 2020 Folge eines technischen Defekts oder mangelnder Aufmerksamkeit gewesen ist. Was er aber im Einspracheverfahren oder in einem auf rechtzeitige Einsprache hin eingeleiteten ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, das kann er nicht im Revisionsverfahren nachholen. Das Revisionsverfahren dient nicht dazu, einen rechtskräftigen Strafbefehl infrage zu stellen oder gesetzliche Vorschriften über die Rechtsmittelfristen zu umgehen. Das Revisionsverfahren ist kein Ersatz für ein ordentliches Einsprache- oder Rechtsmittelverfahren. Unter diesen Umständen dient das Revisionsgesuch dazu, den ordentlichen Rechtsweg zu umgehen, und ist als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1326/2015 vom 14. März 2016 E. 2.3). 2.4. Überdies weicht das Privatgutachten nicht mit überlegenen Gründen vom Gutachten der B._____ AG ab, die geeignet wären, um die Beweisgrundlage des Strafbefehls zu erschüttern: Der Privatgutachter führt aus, dass aufgrund der Untersuchung des Haupt- bremszylinders, der verschlissenen Dichtkante der Topfmanschette sowie der sehr geringen Einschubkraft ein Versagen des Hauptbremszylinders nicht ausgeschlossen werden könne. Dieser Vorgang bleibe erfahrungs- gemäss so nicht konstant, sondern trete sporadisch auf, und die Bremse könne danach durch mehrmaliges Betätigen des Bremspedals wieder normal funktionieren. Der Hauptbremszylinder sei eindeutig defekt. Ob am 29. Oktober 2020 die Bremsen versagt haben, ist gemäss Privat- gutachten weder nachgewiesen noch (sehr) wahrscheinlich. Der blosse Umstand, dass gemäss Privatgutachten ein Versagen des Hauptbrems- zylinders nicht ausgeschlossen werden könne, geht nicht über bloss abstrakte oder theoretische Zweifel, die nicht massgebend sind und immer vorkommen können, hinaus (vgl. BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3) und lassen eine Änderung des Strafbefehls offensichtlich nicht als sicher, höchstwahrscheinlich oder wahrscheinlich erscheinen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_863/2022 vom 4. Oktober 2022 E. 1.1). 2.5. Das Revisionsgesuch erweist sich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, weshalb darauf gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO nicht einzutreten ist. -5- 3. Ausgangsgemäss hat der Gesuchsteller die Kosten des Revisionsver- fahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 StPO e contrario). Das Obergericht beschliesst: 1. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Revisionsverfahrens von Fr. 1'000.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. -6- Aarau, 14. November 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Six Fehlmann