3. 3.1. Der Beschuldigte wird gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 StGB und Art. 44 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr, Probezeit 2 Jahre, und einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 300.00, Probezeit 2 Jahre, verurteilt. 3.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt 143 Tagen (15. November 2022 bis 6. April 2023) wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 4. Es wird keine Landesverweisung angeordnet.