vom 19. November 2012 E. 7.5.2 mit Hinweisen). Die Sicherheitsleistung ist somit nach Eintritt der Rechtskraft an die Eltern des Beschuldigten zurückzubezahlen. 9. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen - der versuchten vorsätzlichen Tötung - der Widerhandlung gegen das Waffengesetz. 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB - der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB.