8.6. Der Beschuldigte wurde nach Zahlung einer Sicherheitsleistung von Fr. 10'000.00 aus der Haft entlassen (UA act. 1125). Die StPO sieht nur für Kautionen, die von der beschuldigten Person geleistet wurden, vor, dass sie zur Deckung von Geldstrafen, Bussen, Kosten und Entschädigungen, die der beschuldigten Person auferlegt worden sind, verwendet werden können (Art. 239 Abs. 2 StPO). Da die Sicherheitsleistung von den Eltern des Beschuldigten geleistet worden ist, ist eine Verrechnung mit Verfahrenskosten nicht möglich (Urteil des Bundesgerichts 1B_286/2012 - 20 -