8.4. Die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers von Fr. 24'499.30 für das erstinstanzliche Verfahren ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.4). Diese Entschädigung ist ausgangsgemäss vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). […] 8.5. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf Entschädigung der ihm entstandenen Reisekosten von Fr. 263.45 (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO e contrario).