Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrer Berufung in Bezug auf die ergehenden Schuldsprüche wegen Drohung und Sachentziehung sowie teilweise die Strafe. Im Übrigen ist ihre Berufung abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, den auf das Verfahren des Beschuldigten entfallenden Anteil der obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 zur Hälfte mit Fr. 2'000.00 dem Beschuldigten, welcher die vollumfängliche Abweisung der Berufung beantragt hat, aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.