6.6. Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr, Probezeit 2 Jahre, und einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 300.00, Probezeit 2 Jahre, zu bestrafen. Damit erweist sich die Berufung der Staatsanwaltschaft im Strafpunkt als teilweise begründet. 7. Landesverweisung Nachdem der Beschuldigte mit vorliegendem Urteil von der Katalogtat der versuchten vorsätzlichen Tötung freigesprochen wird, sind die Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB nicht erfüllt. Damit erweist sich die Berufung der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt als unbegründet.