Insgesamt ist unter Berücksichtigung der vom Tatbestand erfassten Sachentziehungen von einem noch knapp leichten Tatverschulden und einer dafür angemessenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen auszugehen. - 17 - 6.5.2. Betreffend die sich auch hinsichtlich der Geldstrafe neutral auswirkende Täterkomponente kann auf die vorgängigen Erwägungen zur Freiheitsstrafe verwiesen werden.