Damit liegt keine Überhaft vor und der Beschuldigte hat keinen Anspruch auf Zusprechung einer Haftentschädigung. 6.5. 6.5.1. In Bezug auf die Sachentziehung, für welche eine Geldstrafe auszusprechen ist, ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB sieht alternativ eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Art. 141 StGB schützt nicht nur das Eigentum, sondern das Vermögen überhaupt (BGE 99 IV 140 E. 2a).