Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (vgl. aktueller Strafregisterauszug), weshalb eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten und ihm für die Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist. Die Probezeit ist - 16 - auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 6.4.4. Die ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt 143 Tagen (15. November 2022 bis 6. April 2023; UA act. 818; 863; 920; 1101) ist dem Beschuldigten gestützt auf Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB auf die Freiheitsstrafe anzurechnen.