Was die persönlichen Verhältnisse anbelangt, so ist der heute 20-jährige Beschuldigte in Italien wohnhaft, ledig und kinderlos (UA act. 171 ff.). Ausserordentliche Umstände, welche eine erhöhte Strafempfindlichkeit zu begründen vermögen, liegen nicht vor (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Damit ist die Täterkomponente neutral zu berücksichtigen.