6.4.2. In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (vgl. aktueller Strafregisterauszug), was sich neutral auswirkt (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Er räumt zwar ein, anlässlich der Auseinandersetzung mit D._____ anwesend gewesen zu sein. Er bestreitet jedoch vehement, diesen (mittäterschaftlich) bedroht zu haben, was sein Recht ist (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Unter diesen Umständen ist aber eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem vollumfänglich geständigen, nachhaltig einsichtigen und reuigen Täter möglich ist, ausgeschlossen.