Der Beschuldigte verfügte über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit, wäre es ihm doch ohne Weiteres möglich gewesen, sich aus der Auseinandersetzung vollständig herauszuhalten bzw. sich gar nicht erst zusammen mit den Mittätern aus der Wohnung nach unten zu D._____ zu begeben. Je leichter es ihm aber gefallen wäre, die innere Freiheit und das Sicherheitsgefühl von D._____ zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend sein Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; BGE 127 IV 101 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).