_ weder selber festgehalten oder berührt noch ihn zum Hinknien aufgefordert oder selber die Soft-Air-Pistole auf ihn gerichtet. Dies lässt die kriminelle Energie des Beschuldigten – auch wenn er bei der Planung und Entschlussfassung dabei war und sich deshalb das Handeln der Mittäter grundsätzlich wie ein eigenes anrechnen lassen muss – und damit einhergehend sein Verschulden im Rahmen der mittäterschaftlichen Tatbegehung als entsprechend geringer erscheinen, zumal er auf die konkrete Ausführung der Todesdrohung keinen Einfluss genommen hat und nehmen konnte. - 15 -