Der Tatbeitrag des Beschuldigten erscheint im Verhältnis zu seinen Mittätern B._____ und A._____ wesentlich geringer. So hat der Beschuldigte nicht eigenhändig bei der konkreten Tatausführung mitgewirkt, sondern ist währenddessen mit einem gewissen Abstand bloss danebengestanden. Anders als A._____ und B._____ hat der Beschuldigte D._____ weder selber festgehalten oder berührt noch ihn zum Hinknien aufgefordert oder selber die Soft-Air-Pistole auf ihn gerichtet.