Verschuldens für die Drohung eine Freiheitsstrafe auszufällen, während für die Sachentziehung auf eine Geldstrafe zu erkennen ist. 6.4. 6.4.1. Betreffend die Drohung, für welche eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 StGB sieht alternativ eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Ausgangspunkt für die Strafzumessung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Art. 180 StGB schützt die innere Freiheit und das Sicherheitsgefühl (BGE 141 IV 1 E. 3.2.2).