BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024 E. 2.2.2). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (vgl. aktueller Strafregisterauszug), weshalb – entgegen der Staatsanwaltschaft – nicht davon ausgegangen werden kann, dass einzig eine Freiheitsstrafe geeignet wäre, den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Vorliegend ist es nicht so, dass bei einer konkreten Betrachtung eine Geldstrafe bei keinem der begangenen Straftaten nur ungenügend präventiv auf den nicht vorbestraften Beschuldigten einwirken könnte. Wie zu zeigen sein wird, ist aufgrund der Schwere des - 14 -