6. Strafzumessung 6.1. Der Beschuldigte hat sich der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB und der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB schuldig gemacht. Dafür ist er angemessen zu bestrafen. 6.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 6.3. Sowohl die Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB als auch die Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB werden alternativ mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.