_, haben sie doch während der Ausführung der Tat vorsätzlich und in massgebender Weise zusammengewirkt, sodass sie alle als Hauptbeteiligte dastehen. So haben sie das während der Auseinandersetzung verlorene Mobiltelefon unmittelbar nach der Drohung - 13 - und der versuchten vorsätzlichen Tötung von D._____ gemeinsam im Uferbereich des Flusses Y._____ entsorgt. Der Beschuldigte hat sich der (in Mittäterschaft mit A._____ und B._____ begangenen) Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB schuldig gemacht. Damit erweist sich die Berufung der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt als begründet.