Das Obergericht erachtet es als erstellt, dass der Beschuldigte zusammen mit A._____ und B._____, nach der durch die beiden letztgenannten Personen begangenen versuchten vorsätzlichen Tötung von D._____, wie auch nach der Drohung, dessen Mobiltelefon, zum Zwecke der Bereinigung des Tatorts und damit der Vertuschung der Tat entsorgt haben. Dass nach der versuchten vorsätzlichen Tötung tatsächlich Vertuschungshandlungen vorgenommen worden sind, zeigt sich im Übrigen daran, dass das Tatmesser anlässlich der Ermittlungshandlungen nie aufgefunden werden konnte.