5.4. Das anlässlich der Auseinandersetzung vom 13. November 2022 verlorene Mobiltelefon «Apple iPhone XR» von D._____ wurde erst am 17. November 2022 und somit vier Tage später anlässlich einer Geländedurchsuchung der Kantonspolizei ca. 30 Meter entfernt von der Wohnung des Mitbeschuldigten A._____ aufgefunden (UA act. 1642; 1280; 1291). Sowohl der Beschuldigte als auch der Mitbeschuldigte B._____ bestreiten, das Mobiltelefon von D._____ im Uferbereich des Flusses Y._____ entsorgt resp. versteckt zu haben (UA act. 2069; 2092). Es handelt sich hierbei um offensichtliche Schutzbehauptungen.