5.3. Der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB macht sich strafbar, wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt. Mit dem Erfordernis der Erheblichkeit des erlittenen Nachteils sollen Bagatellfälle ausgeschlossen werden. Kein Bagatellfall liegt beispielsweise dann vor, wenn der Täter ein Mobiltelefon an einer schwer auffindbaren Stelle wegwirft. Subjektiv erfordert der Tatbestand Vorsatz, der sich insbesondere auch auf den erheblichen Nachteil erstrecken muss. Eventualvorsatz reicht aus (WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, N. 25 ff. zu Art. 141 StGB).