Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, der Beschuldigte sei der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB schuldig zu sprechen (Berufungserklärung S. 1). Der Beschuldigte beantragt die Abweisung der Berufung (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 7).