Tatbeitrag des Beschuldigten erkennbar, welcher derart wesentlich wäre, dass die Widerhandlung gegen das Waffengesetz mit diesem stehen oder fallen würde. Folglich ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz freizusprechen. Damit erweist sich die Berufung der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt als unbegründet. 5. Sachentziehung 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf der Sachentziehung freigesprochen.