Eine Mittäterschaft des Beschuldigten betreffend das Tragen der vorgenannten Pistole liegt nicht vor, ist doch weder erstellt, dass er bei der Entschliessung oder Planung dieses Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit dem Mitbeschuldigten A._____ zusammengewirkt hätte, noch, dass der Beschuldigte bei der Ausführung, also dem Tragen der Soft-Air-Pistole «Pietro Beretta» auf dem öffentlich zugänglichen Parkplatz in massgebender Weise mit A._____ zusammengewirkt hätte, sodass er diesbezüglich als Hauptbeteiligter dastehen würde. Dies ist gerade nicht der Fall, ist diesbezüglich doch kein - 11 -