4.4. Der Mitbeschuldigte A._____ hat angegeben, dass die Soft-Air-Pistole ihm gehöre und dass er diese am 13. November 2022 zum Parkplatz rausgenommen habe (UA act. 2082 f.). Folglich hat nicht der Beschuldigte, sondern A._____ die Soft-Air-Pistole «Pietro Beretta», die aufgrund ihres Aussehens mit einer echten Feuerwaffe verwechselt werden kann (vgl. UA act. 1715), auf sich getragen. Eine Mittäterschaft des Beschuldigten betreffend das Tragen der vorgenannten Pistole liegt nicht vor, ist doch weder erstellt, dass er bei der Entschliessung oder Planung dieses Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit dem Mitbeschuldigten A.___