4.3. Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG wird bestraft, wer vorsätzlich ohne Berechtigung eine Waffe u.a. besitzt oder trägt. Zu den Waffen im Sinne des Waffengesetztes gehört auch eine mit einer echten Schusswaffe zum Verwechseln ähnliche Soft-Air-Pistole (Art. 4 Abs. 1 lit. g WG).