Dem Beschuldigten ging es darum, D._____ mittels der Todesdrohung einzuschüchtern, um ihn davon abzuhalten, weiterhin bei seinem Cousin, dem Mitbeschuldigten A._____, Geldschulden einzutreiben. - 10 - Der Beschuldigte hat sich der (in Mittäterschaft mit A._____ und B._____ begangenen) Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Damit erweist sich die Berufung der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt als begründet. 4. Widerhandlung gegen das Waffengesetz 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz freigesprochen.