D._____ hat am 21. November 2022 Strafantrag gegen den Beschuldigten gestellt (UA act. 2293; 2099) und an seiner gleichentags durchgeführten Einvernahme zu Protokoll gegeben, dass es sich um eine echte Pistole gehandelt habe (UA act. 2104). Dies zeigt, dass er selbst mehrere Tage nach dem Vorfall noch davon überzeugt war, mit einer echten Pistole bedroht worden zu sein. Aufgrund der Todesdrohung ist D._____ eigenen Angaben zufolge in Angst versetzt worden (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7). Der Beschuldigte wusste, dass die vorliegende Todesdrohung geeignet war, D._____ in Todesangst zu versetzen und wollte dies auch. Dem Beschuldigten ging es darum, D.__