Relevant und hervorzuheben ist jedenfalls, dass er durch seine Anwesenheit ebenfalls Teil der Drohkulisse war. Es liegt ein mittäterschaftliches Zusammenwirken des Beschuldigten sowie von B._____ und A._____ vor, haben diese doch noch vor der Ausführung der Drohung zusammen den Entschluss gefasst, sich alle drei zum Parkplatz zu begeben und D._____ mit der durch A._____ mitgeführten Soft-Air- Pistole Todesangst einzujagen, um diesen davon abzuhalten, A._____ weiterhin aufzusuchen. Aufgrund der Mittäterschaft sind die durch A._____ begangenen Tatbeiträge auch dem Beschuldigten zuzurechnen.