Zwar hat er sich während der Ausführung der Todesdrohung nicht in unmittelbarer Nähe des Opfers D._____ aufgehalten, sondern war auf dem Parkplatz etwas weiter entfernt. Nachdem tatbestandsmässige Ausführungshandlungen jedoch nicht notwendige Voraussetzung für die Annahme einer Mittäterschaft bilden, vermag der Beschuldigte durch den durch ihn eingehaltenen Abstand zu D._____ sowie zu A._____ und B._____ im Tatzeitpunkt nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Relevant und hervorzuheben ist jedenfalls, dass er durch seine Anwesenheit ebenfalls Teil der Drohkulisse war.