_ sofort nachgegangen sei, als dieser die Wohnung verlassen habe, weil er nicht gewollt habe, dass er sich mit D._____ streite (UA act. 834 f.), zeigt sich, dass der Beschuldigte wusste, dass D._____ zumindest bedroht werden würde. Dass vor der Todesdrohung in der Wohnung von A._____ über diese geredet worden ist, ergibt sich sodann aus den Aussagen von A._____, welcher angegeben hat, zu B._____ gesagt zu haben er (also A._____) gehe jetzt runter, er müsse D._____ erschrecken und Angst machen, damit dieser nicht wiederkomme. Dies wurde durch B._____ bestätigt (UA act. 611). Der -9-