Entgegen der Vorinstanz ist hinsichtlich der Todesdrohung mittels der Soft- Air-Pistole eine Mittäterschaft des Beschuldigten, von A._____ sowie von B._____ anzunehmen. So hat der Beschuldigte eingestanden, in der Wohnung von A._____ gesehen zu haben, wie dieser nach unten gegangen sei, woraufhin er ihm sofort nachgegangen sei (UA act. 831 ff.). Dies führt vor Augen, dass der Beschuldigte sich zusammen mit A._____ in dessen Wohnung aufgehalten hat, wo Letztgenannter sich mit der Soft- Air-Pistole bewaffnet hat, bevor sich der Beschuldigte, A._____ und B._____ nach unten auf den Parkplatz begeben haben. Der Beschuldigte hat bestätigt, gewusst zu haben, dass sein Cousin A.__