3.4. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass der Mitbeschuldigte A._____ am Abend des 13. November 2022 auf dem Parkplatz an der U-Strasse in V._____ die Soft-Air-Pistole auf D._____ gerichtet und diesem mitgeteilt hat, dass es sich um eine echte Waffe handle, er solle sich hinknien, es sei gleich vorbei und D._____ mit seiner freien Hand an dessen Hals festgehalten hat, während er die Soft-Air-Pistole auf ihn gerichtet hat. Weiter erstellt ist, dass, nebst dem Mitbeschuldigten B._____, auch der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt auf dem Parkplatz anwesend war, was von ihm nicht bestritten wird (vgl. hierzu oben).