vorsätzlichen Tötung freizusprechen. Damit erweist sich die Berufung der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt als unbegründet. 3. Drohung 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf der Drohung freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, der Beschuldigte sei der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (Berufungserklärung S. 1). Der Beschuldigte beantragt die Abweisung der Berufung (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 7).