mit diesem stehen oder fallen würde. Ein vorsätzliches und massgebliches Zusammenwirken des Beschuldigten mit den Mitbeschuldigten A._____ und B._____ bei der Entschliessung oder Planung lässt sich ebenso wenig erstellen. Schliesslich ist es in Bezug auf den Beschuldigten hinsichtlich der versuchten vorsätzlichen Tötung gerade nicht so, dass ein gemeinsamer Entschluss zusammen mit A._____ und B._____ konkludent zum Ausdruck gekommen wäre. In Würdigung der gesamten Umstände lässt sich eine aktive Tatbeteiligung des Beschuldigten in Bezug auf die versuchte vorsätzliche Tötung somit nicht erstellen. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der versuchten -7-