_ an dessen Hand zurückgezogen habe. Relevant ist die Aussage von D._____, wonach lediglich A._____ und B._____ aktiv an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen seien. Folglich ist einzig erstellt, dass der Beschuldigte sich während der Auseinandersetzung in der Nähe des Tatorts aufgehalten hat. Dass er während der versuchten vorsätzlichen Tötung von D._____ eine Aufpasser-Rolle innehatte, wie dies die Staatsanwaltschaft geltend macht (GA act. 2537), lässt sich nicht erstellen, nachdem keinerlei Aussagen hierzu vorliegen. Zusammenfassend liegt kein für die Ausführung der versuchten vorsätzlichen Tötung wesentlicher Tatbeitrag des Beschuldigten vor, welcher so wesentlich wäre, dass die Tat