_ an der Hand genommen habe, woraufhin sie nachhause gegangen seien (UA act. 2246). Zwar sind die Aussagen des Beschuldigten, der klarerweise ein grosses Interesse am Ausgang des ihn betreffenden Verfahrens hat, wie auch von A._____, bei welchem es sich um den Cousin des Beschuldigten handelt, wie auch von B._____, welcher mit dem Beschuldigten befreundet ist (UA act. 2090), mit Zurückhaltung zu würdigen. Es ist jedoch hervorzuheben, dass sie alle übereinstimmend angegeben haben, dass der Beschuldigte nicht an der tätlichen Auseinandersetzung mit D._____ beteiligt gewesen sei, resp. lediglich A._____ an dessen Hand zurückgezogen habe.