Im Gegenteil zu A._____ und B._____, welche beide in gebückter Haltung auf ihn, D._____, zugerannt seien, habe sich der Beschuldigte nicht gebückt (UA act. 2275 f.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 5 ff.). A._____ führte aus, dass sein Cousin, der Beschuldigte, gar nichts mit dem Vorfall zu tun habe (UA act. 2075). B._____ gab an, dass der Beschuldigte während der Auseinandersetzung hinter ihm gewesen sei und anschliessend A._____ an der Hand genommen habe, woraufhin sie nachhause gegangen seien (UA act.