__ seien D._____ zuerst noch nachgelaufen, hätten dann aber von einer weiteren Verfolgung abgelassen, da sie bemerkt hätten, dass sich bei den Restaurants und Bars beim Kreisverkehrsplatz Personen aufgehalten hätten (vgl. für den detaillierten Anklagesachverhalt Anklageziffer I). Der Beschuldigte bestreitet nicht, während des Vorfalls auf dem Parkplatz anwesend gewesen zu sein. Er macht jedoch geltend, lediglich seinen Cousin, den Mitbeschuldigten A._____, während der Auseinandersetzung in deeskalierender Weise weggezogen zu haben (GA act. 2593; Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 2).