2. Versuchte vorsätzliche Tötung 2.1. Die Vorinstanz hat sowohl den Beschuldigten als auch den Mitbeschuldigten A._____ vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung freigesprochen, während sie den Mitbeschuldigten B._____ der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen hat. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, der Beschuldigte sei der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (Berufungserklärung S. 1). Der Beschuldigte beantragt die Abweisung der Berufung (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 7).