1. Das vorinstanzliche Urteil wurde hinsichtlich des vollumfänglichen Freispruchs, des Absehens von Strafe sowie einer Landesverweisung, der dem Beschuldigten zugesprochenen Entschädigungen für die ausge- -3- standene Untersuchungshaft und dessen Reisekosten sowie der Rückerstattung der Sicherheitsleistung angefochten. Im unangefochten gebliebenen Punkt der Rückgabe des beschlagnahmten Mobiltelefons findet keine Überprüfung statt (Art. 404 Abs. 1 StPO).