66a Abs. 1 lit. a StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes zu verweisen und es sei darauf zu verzichten, dem Beschuldigten dessen Reisekosten zu entschädigen. Schliesslich sei die Sicherheitsleistung von Fr. 10'000.00 zur Deckung der Verfahrenskosten heranzuziehen. 4. Die Berufungsverhandlung fand am 30. Oktober 2024 zusammen mit den Berufungsverfahren in Sachen A._____ (SST.2024.156) und B._____ (SST.2024.157) statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: